Aktuelles
Höhere Erstattungsbeträge und kürzere Verordnungszeiträume bei den Ersatzkassen
Neue Vereinbarung mit den im „Verband deutscher Ersatzkassen“ (vdek) organisierten Krankenkassen (u.a. Barmer GEK, DAK, KKH, Techniker):

- höhere Erstattungsbeträge für Perücken
- kürzere Fristen bis zum Ersatz verbrauchter Perücken
In langen Verhandlungen ist es unserer Branchenvereinigung, dem „Bundesverband der Zweithaarspezialisten – BVZ“, gelungen, mit dem „Verband deutscher Ersatzkassen - vdek“ (betrifft nur die DAK, Techniker Krankenkasse, Barmer GEK, KKH, HKK, HEK) nach vielen Jahren endlich eine neue Rahmen- und Preisvereinbarung auszuhandeln. Gerne möchten wir Ihnen an dieser Stelle die aktuellen Informationen unseres Verbandes weitergeben.
Der „BVZ“ teilt mit, dass die Versicherten mit Wirkung ab dem 01. August 2014 mit einer deutlich besseren Versorgung mit Haarersatz rechnen können. Konkret wurden folgende Verhandlungsergebnisse weitergemeldet:
- Liegt bei Männern ein krankheitsbedingter Haarausfall vor, wird der Anspruch Frauen gleichgesetzt;
- einfache Tressenperücken zählen qualitativ nicht mehr zur adäquaten medizinischen Versorgung;
- Der Zuschußung für Kunsthaarperücken bei krankheitsbedingtem vorübergehendem Haarausfall beträgt 396,27 Euro (inkl. MwSt.);
- ist eine Kunsthaarperücke verbraucht, kann bereits nach 6 Monaten eine neue Frisur beantragt werden;
- der Regelzuschuß für Echthaarversorgung bei krankheitsbedingtem endgültigem Haarausfall beträgt 915,11 Euro (inkl. MwSt.);
- Ist das Echthaarerzeugniss nicht mehr tragbar, kann bereits nach 12 Monaten eine neue Frisur beantragt werden.
Eine ins Detail gehende Information über die Ausgestaltung dieser neuen Vereinbarung steht noch aus.
Die Veränderung der Abrechnungsmodalitäten ist so gravierend, dass wir Ihnen als unsere Kunden diese Information nicht vorenthalten wollen. Für die Ableitung konkreter Empfehlungen ist es jedoch noch zu früh. Es bleibt abzuwarten, wie die einzelnen Kassen diese neuen Bestimmungen tatsächlich in der täglichen Praxis umsetzten.
Darüber hinaus muss auch intensiv beobachtet werden, wie sich die nicht dem vdek angehörenden Krankenkassen dazu stellen. Sollten die vdek-Kassen die obigen Vereinbarungen auch konsequent anwenden, werden wir sehen, ob und wenn ja, wann die Ortskrankenkassen (AOK) und die vielen sonstigen Krankenversicherungen (BKK, IKK etc.) sich diesen neuen Regelsätzen und Fristen anpassen. Das wird spannend!
]Sobald wir detailliertere Informationen von unserem Verband erhalten und auf erste Erfahrungen aus der Genehmigungspraxis haben, werden wir Sie in zusammengefasster Form darüber informieren.